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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 3 StR 351/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 266 Abs. 1
StPO § 354 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 351/06

vom 21. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Betrug

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. November 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 13. Dezember 2005 im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 400 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zur Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts beschreiben die Urteilsfeststellungen nur eine einheitliche Beihilfehandlung, so dass sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug strafbar gemacht hat. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die andere Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche. Der Senat lässt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die verhängte Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen als Einzelstrafe bestehen, weil auszuschließen ist, dass die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses auf eine mildere Geldstrafe erkannt hätte, zumal es die Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen nur moderat erhöht hat. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer im Wesentlichen auf den Zeitraum der geleisteten Beihilfe und den Schaden abgestellt, zu dessen Entstehung der Angeklagte beigetragen hat.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, die Revi-sionsgebühr zu ermäßigen und die notwendigen Auslagen des Angeklagten teilweise der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).



Ende der Entscheidung

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