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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 359/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 a Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 359/08

vom 8. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2008 gemäß § 154 Abs. 2, § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. April 2008 wird

a) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, bzw. dieser Tatteil aus der Strafverfolgung ausgeschieden. Im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. 2. der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Auf Antrag des Generalbundesanwalts bzw. mit dessen Zustimmung stellt der Senat im Fall II. 2. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein bzw. nimmt diesen Tatteil von der Strafverfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aus. Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass sich die den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe zugrunde liegenden Tathandlungen des Angeklagten zumindest teilweise auf dieselbe Rauschgiftmenge bezogen, mithin das Vorliegen einer Tat im Sinne einer Bewertungseinheit nicht auszuschließen ist.

Die teilweise Einstellung bzw. Beschränkung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der für die Tat II. 2. verhängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Dies nötigt aber nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann angesichts der Anzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass sich die entfallene Einzelstrafe messbar auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hat, zumal die Annahme einer Bewertungseinheit den Schuldumfang der Tat II. 1. erhöht und die Strafkammer hierfür mit Sicherheit eine höhere Einzelstrafe verhängt hätte.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemein erhobene Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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