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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 3 StR 362/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 362/01

vom

8. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen

zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. November 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 8. Mai 2001 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß für den Hinweis, daß die Urteilsgründe die zusammenhängende, zeitlich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthalten sollen, von dem der Tatrichter bei der rechtlichen Würdigung ausgeht. Dabei ist auf unwesentliche Nebendinge zu verzichten und auf eine geschlossene Darstellung des erwiesenen Sachverhalts, der die strafbare Handlung ausmacht, zu achten. Die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegenstand hat, leidet zudem erheblich, wenn es auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur Kennzeichnung der einzelnen Taten verzichtet. Es empfiehlt sich, Ordnungsziffern für die abgeurteilten Fälle möglichst einheitlich und übereinstimmend, jeweils bei der Wiedergabe der Sachverhalte, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung zu verwenden (BGH bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14; BGH, Beschl. vom 9. Dezember 1998 - 3 StR 558/98; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Eine vermeidbare Unübersichtlichkeit der Urteilsgründe, wie vorliegend, birgt die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand des Urteils gefährden können.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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