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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 371/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 371/06

vom 17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2006 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 2006 wird

a) das Verfahren im Fall II. 6. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten S. betrifft, in dem der ersten Gesamtfreiheitsstrafe (ein Jahr sechs Monate) zugrunde liegenden Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, davon in zwei Fällen wegen Versuchs, unter "Einbeziehung des Urteils" des Amtsgerichts Leer vom 9. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und wegen schweren Bandendiebstahls in 107 Fällen, davon in 36 Fällen wegen Versuchs, sowie gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Der Senat hat das dem Schuldspruch der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegende Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts im Fall II. 6. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Teileinstellung hat die Änderung des der ersten Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Schuldspruchs zur Folge.

Diese selbst kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von siebenmal ein Jahr und drei Monaten, zweimal zehn Monaten sowie der in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafe von fünf Monaten aus, dass das Landgericht ohne den eingestellten Fall eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung in dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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