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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.11.2002
Aktenzeichen: 3 StR 372/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 46
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 372/02

vom

19. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. November 2002 gemäß §§ 44, 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2002 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß die Angeklagten jeweils schuldig sind der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in drei Fällen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1. Der Antrag des Angeklagten M. , ihm zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Revision durch seinen früheren Verteidiger form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und zulässig mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet. Der Angeklagte hat weder die Frist zur Einlegung noch die zur Begründung der Revision versäumt, sondern es lediglich unterlassen, die erhobene Verfahrensrüge innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 344 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß zu begründen. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobenen Verfahrensrüge ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs indes unzulässig (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3). Daß die von seinem früheren Verteidiger verfaßte Revisionsbegründung keine ausdrücklichen Revisionsanträge enthält, ist unter den gegebenen Umständen unschädlich (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 2, 3 m. w. N.), hat demnach nicht zur Folge, daß die Revisionsbegründungsfrist versäumt wäre, und kann dem Wiedereinsetzungsgesuch - entgegen der Auffassung des Angeklagten - ebensowenig zur Zulässigkeit verhelfen wie die Ausführungen zu sonstigen vermeintlichen Pflichtverletzungen des früheren Verteidigers.

2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Schuldspruch war neu zu fassen, da die Urteilsformel des Landgerichts die Taten, deren die Angeklagten schuldig gesprochen wurden, nicht entsprechend der ihm zu Grunde liegenden gesetzlichen Vorschriften bezeichnet (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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