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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 3 StR 372/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 372/05

vom 8. November 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 5. April 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier Fällen und des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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