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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2000
Aktenzeichen: 3 StR 373/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 69 Abs. 2
StGB § 69 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 373/00

vom

13. September 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2. auf dessen Antrag - am 13. September 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 28. Februar 2000 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten H. und die weitergehende Revision des Angeklagten W. werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte H. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; es hat deswegen den Angeklagten H. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt sowie Betäubungsmittel und Geld eingezogen. Dem Angeklagten W. hat es die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Urteils keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Die Sachrüge des Angeklagten W. hat hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69, 69 a StGB) Erfolg. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei Betäubungsmitteldelikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es hebt allein darauf ab, daß der - nicht vorbestrafte - Angeklagte seine Fahrerlaubnis angesichts der Einfuhr von Drogen mißbraucht hat (UA S. 14). Außerdem fehlt in dem Urteil die erforderliche Begründung für die ausgesprochene Sperrfrist von einem Jahr für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis. Es ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht die Dauer der Sperrfrist nicht nach der voraussichtlichen Dauer der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bemessen hat (vgl. BGHR StGB § 69 a Abs. 1 Dauer 1 und 4).

Ende der Entscheidung

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