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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 3 StR 378/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 206 a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 378/05

vom 20. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2005 gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 9. Juni 2005 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung, des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sieben Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf Beanstandungen des Verfahrens und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.

Die Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil es, wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen dargelegt hat, für diese Tat an einer Anklage fehlt.

Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie der verbleibenden Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter ohne die jetzt wegfallende Einzelstrafe von zwei Jahren für den Fall II. 2. eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Diese Strafe ist zudem angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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