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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 3 StR 383/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1
StGB § 78
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4
StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 383/03

vom 30. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 10. Juli 2003 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in fünf Fällen und des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes im besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1. bis 5. jeweils auch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist, hindert § 78 StGB die Ahndung. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe an den Beschuldigten, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, war diese Frist - bei Tatzeiten, die alle vor Oktober 1997 gelegen haben - bereits verstrichen. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1 m. w. N.). Dementsprechend war der Schuldspruch abzuändern. Bei der Neufassung hat der Senat auch berücksichtigt, daß das Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenommen wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).

2. Der Strafausspruch wird von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt. Es kann - wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2003 zutreffend ausgeführt hat - ausgeschlossen werden, daß die sehr niedrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe bei Annahme einer Strafbarkeit nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes milder ausgefallen wären.

3. Im übrigen hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



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