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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 3 StR 386/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 386/06

vom 17. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Oktober 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Mai 2006 im Ausspruch über den Wertersatzverfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Während der Schuld- und Strafausspruch des angegriffenen Urteils rechtlicher Überprüfung standhält, kann der Ausspruch über den Verfall von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat weder zu der Frage, ob der Verfall für den Angeklagten eine unbillige Härte wäre (§ 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB), noch zu den Voraussetzungen einer Entscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB Ausführungen gemacht. Dies wird nachzuholen sein.

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