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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.02.1998
Aktenzeichen: 3 StR 390/97
Rechtsgebiete: VereinsG


Vorschriften:

VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3
VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3

Zur Fortführung eines verbotenen Vereins nach Spaltung in zwei konkurrierende Flügel.

BGH, Beschluß vom 4. Februar 1998 - 3 StR 390/97 - LG Dortmund


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 390/97

vom

4. Februar 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Februar 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 11. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten nach der Entscheidungsformel wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot, ausweislich der Urteilsgründe und der Bezeichnung der angewendeten Vorschrift tatsächlich wegen Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt und eine größere Zahl Schriften sowie Propagandamaterial eingezogen. Auf die Revisionen der Angeklagten ist das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben.

Nach den Feststellungen sind die Angeklagten aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 27. November 1994 Vorstandsmitglieder des Vereins "Volkskulturhaus e.V. (Halk Kültür Evi)" in D. . Bei einer Durchsuchung der Vereinsräume am 9. Januar 1996 wurden Schriften und Propagandamaterial der DHKP-C. (Revolutionäre VolksbefreiungsparteiFront) und - jedenfalls dem Namen. nach - der Devrimci Sol (Revolutionäre Linke) gefunden. Das Landgericht ist überzeugt, daß die Angeklagten in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder eines erlaubten Vereins die ihnen bekannte verbotene Tätigkeit der "Devrimci Sol/DHKP-C" im Großraum Dortmund organisierten und förderten. Es nimmt an, daß die DHKP-C "(teil-)identisch" mit dem durch Verfügung des Bundesinnenministers vom 27. Januar 1983 verbotenen Verein Devrimci Sol sei. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Dem Senat ist durch Beschwerden in einem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung folgender Bericht des Bundeskriminalamts vom 9. Oktober 1997 bekannt:

Die "Devrimci Sol", Kurzbezeichnung "Dev Sol", ist eine im Jahre 1978 in der Türkei gegründete terroristisch-linksextremistische Organisation, die insbesondere das Ziel verfolgt, einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine kommunistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Nach gewalttätigen Ausschreitungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1982 verbot der Bundesminister des Innern durch Verfügung vom 27.1.1983, bestandskräftig seit 1989, die auch im Inland tätige "Devrimci Sol" einschließlich ihrer Teilorganisation, weil sie öffentlich Gewaltanwendung zur Durchsetzung ihrer Ziele befürwortete.

Im Jahre 1992 spaltete sich die "Devrimci Sol" in zwei konkurrierende und sich gewaltsam bekämpfende Flügel, die nach ihren jeweiligen Führungsfunktionären Dursus Karatas und dem im März 1995 in der Türkei von Sicherheitskräften erschossenen Bedri Yagan als "Karatas"und "Yagan-Flügel" bezeichnet werden. Im Oktober 1994 gab der "Karatas-Flügel" bekannt, fortan den "revolutionären Kampf" unter der Bezeichnung "DHKP-C" zu führen, während sich der "Yagan-Flügel" - in Anknüpfung an den Ursprungsnamen der "Devrimci Sol" seit September 1994 als "THKP/C-Devrimci Sol" zunehmend als "Dev Sol" bezeichnet. Beide Flügel nehmen für sich in Anspruch, die verbotene Organisation "Devrimci Sol" zu repräsentieren.

Dem entsprechen auch die Feststellungen des Landgerichts. Ausweislich des genannten Berichts wurde die Satzung der DHKP-C am 30. März 1994 vermutlich in Syrien beschlossen; nach einem der sichergestellten Flugblätter hat an diesem Tage der Parteigründungskongreß der DHKP-C stattgefunden.

Daraus ergibt sich, daß sich die 1983 verbotene Devrimci Sol in zwei sich bekämpfende Flügel gespalten, also nicht kontinuierlich fortbestanden hat. Der Umstand, daß nach eigenen Angaben der DHKP-C ein Parteigründungskongreß durchgeführt wurde und der DHKP-C am 30. März 1994 eine Satzung gegeben worden ist, spricht dafür, daß neue Organisationsstrukturen geschaffen wurden. Danach fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, daß es sich bei dem einen der nach der Spaltung bestehenden Flügel - der DHKP-C - um die verbotene Devrimci Sol handelt.

Voraussetzung für die Identität eines verbotenen Vereins mit einem bestehenden ist, daß der organisatorische Zusammenhalt des verbotenen Vereins aufrechterhalten und die die Vereinstätigkeit tragende Organisation bewahrt wird (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 84 Rdn. 12). Zwar wird die Organisationsidentität nicht dadurch beseitigt, daß die Vereinigung nur einen neuen Namen annimmt. Erforderlich ist aber stets, daß die organisatorische Verbundenheit des verbotenen Vereins fortbesteht (vgl. Laufhütte in LK 11. Aufl. § 84 Rdn. 6), daß der organisatorische Apparat und seine Träger im wesentlichen dieselben geblieben sind (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 84 Rdn. 4). Nach einer Spaltung in zwei konkurrierende Vereine kann ohne Feststellungen zur personellen und organisatorischen Identität und zur Kontinuität der Sachelemente nicht angenommen werden, daß ausnahmsweise doch der eine Flügel mit dem verbotenen Ursprungsverein identisch ist. Die Aufspaltung einer verbotenen Vereinigung wie hier der Devrimci Sol in einen "Yagan-Flügel" und einen "Karatas-Flügel" kann sich nämlich auch in der Gestalt von Neugründungen vollziehen (vgl. BGH NStZ 1997, 603; ferner den Hinweis auf einen "Parteikongreß des Karatas-Flügels" bei Rosemann, Kriminalistik 1996, 795). In einem solchen Fall kann der abgespaltene "Flügel" auch eine Ersatzorganisation der verbotenen Vereinigung sein (§ 8 Abs. 1 VereinsG), auf die sich das Vereinsverbot formal nicht erstreckt und deren Unterstützung nach § 20 VereinsG - anders als im Falle des § 129 Abs. 1 und des § 129 a Abs. 3 StGB - nur unter der Voraussetzung mit Strafe bedroht ist, daß die Verbotsbehörde eine vollziehbare Feststellung der Eigenschaft als Ersatzorganisation getroffen hat. Um der Gefahr zu begegnen, daß das den vereinsrechtlichen Strafbestimmungen, aber auch den - hier nicht anwendbaren - Strafnormen der §§ 84, 85, 86 StGB zugrundeliegende Verbots- und Feststellungsprinzip durch vorschnelle Annahme von Identität oder Teilidentität ausgehöhlt wird, bedarf es im Einzelfall genauer Abgrenzung zwischen einer mit der verbotenen Organisation "(teil)identischen" Vereinigung und einer zwar inhaltlich und sachlich gleichgerichteten, formal aber nicht identischen Ersatzorganisation (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 8 VereinsG Rdn. 3; Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 8 VereinsG Rdn. 3, 6). Gegen eine Identität der verbotenen Devrimci Sol mit der DHKP-C spricht im übrigen, daß, soweit dem Senat bekannt geworden ist, sich die Gruppierungen in Deutschland in der Zeit von 1983 bis 1993 erkennbar nicht betätigt haben. Die Aussage auf einem der DHKP-C-Faltblätter, Devrimci Sol habe auf dem Parteigründungskongreß am 30. März 1994 den Namen DHKP-C angenommen, was durch die Losung "Devrimci Sol ist DHKP-C, DHKP-C ist Devrimci Sol" verstärkt wird, ist ersichtlich als Bekräftigung des alleinigen Repräsentationsanspruchs in Abgrenzung zur THKP/C zu verstehen.

Ein Freispruch der Angeklagten durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn er kann nicht abschließend befinden, ob - einschließlich der gebotenen Darlegungen zur subjektiven Tatseite - Feststellungen zu der nicht naheliegenden Identität beider Vereine ausgeschlossen sind. Auch bedarf es der genauen Feststellung, ob es sich bei den in Ziffer 8 der Einziehungsliste aufgeführten Fahnen "mit dem Symbol der Dev Sol", den nach Ziffer 15 einzuziehenden "Propagandaheften der Dev Sol" und den in Ziffer 19 aufgeführten "Plakaten der Dev Sol" um solche des 1983 verbotenen Vereins oder der mit diesem wohl nicht identischen DHKP-C handelt. Entsprechendes gilt, soweit in den Ziffern 2, 4 und 10 der Einziehungsliste neben dem Namen DHKP-C auch die Bezeichnung "Dev Sol" erwähnt ist. Dabei ist zu beachten, daß auch der "Yagan-Flügel" unter der alten Organisationsbezeichnung "Dev Sol" firmiert.

Ende der Entscheidung

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