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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 397/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 136 a
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 397/05

vom 7. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 7. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 2. Mai 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 136 a StPO versagt schon deswegen, weil dem Mitangeklagten K. dadurch, dass seine Eltern ihn bereits kurz nach seiner Verhaftung in der Untersuchungshaft besuchen durften und seiner polizeilichen Vernehmung beiwohnten, kein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil im Sinne des § 136 a Abs. 1 Satz 3 StPO zugewendet wurde. Für die fehlende Anwesenheit eines JVA-Beamten bei dieser Vernehmung gilt offensichtlich dasselbe.

Auf der Ablehnung des Beweisantrages, Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die Profile der im Keller des Mitangeklagten B. gefundenen Pkw-Reifen auf den Lichtbildern der nach der Tat vom 6. März 2004 in Tatortnähe festgestellten Reifenspuren nicht zu finden oder zu erkennen sind (Revision H. ), beruht das Urteil nicht. Es steht an keiner Stelle zu dieser Beweisbehauptung in Widerspruch; vielmehr ist für die Überzeugungsbildung des Landgerichts allein die auffällige Übereinstimmung zwischen der Breite der Reifen und derjenigen der Reifenspuren sowie der Umstand maßgeblich, dass der Zeuge E. das Fahrzeug des Angeklagten H. in Tatortnähe gesehen, sich das Kennzeichen notiert und an dem Fahrzeug auffallend breite Reifen mit Fünf-Stern-Alufelgen bemerkt hat. Diese Beschreibung stimmt mit den Merkmalen der im Keller des Mitangeklagten B. aufgefundenen Reifen überein.

Auch auf der Ablehnung des Antrags, ein weiteres Sachverständigengutachten dazu einzuholen, dass die nach der Tat vom 19. Februar 2004 am Tatort gefundenen Fußspuren nur von den beim Mitangeklagten K. sichergestellten Bundeswehrstiefeln stammen können (Revision H. ), beruht das Urteil nicht; denn das Landgericht hat eine Beteiligung des Mitangeklagten K. an dieser Tat ausdrücklich nicht ausgeschlossen und die mögliche Mittäterschaft bei der Würdigung der von diesem Mitangeklagten im Ermittlungsverfahren getätigten Aussagen berücksichtigt (UA S. 78).

Ende der Entscheidung

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