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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 397/08
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 357
BtMG § 30 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 397/08

vom 30. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

hier: Revision des Angeklagten J.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Juli 2008, auch soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten J. sowie den nichtrevidierenden Mitangeklagten K. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten J. , mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"1. Die - vom Landgericht nicht begründete - Annahme täterschaftlichen Handeltreibens wird durch die Feststellungen nicht getragen. Auf den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sind - ungeachtet von dessen Weite (vgl. BGHSt 50, 252 ff.) - die allgemeinen Regeln zur Abgrenzung von (Mit-)Täterschaft und Beihilfe anzuwenden (st. Rspr.; vgl. die Nachw. bei Winkler NStZ 2006, 328 f.). Nach den Feststellungen beschränkte die Tätigkeit der Angeklagten sich vorliegend auf den Transport des Kaufgeldes vom dänischen Käufer 'S. ' zu den ihnen unbekannten niederländischen Lieferanten in Amsterdam sowie der von 'S. ' bestellten Betäubungsmittel in umgekehrter Richtung. Die Angeklagten hatten keinen Einfluss auf das zu Grunde liegende Verkaufsgeschäft, Geld und Betäubungsmittel wurden ihnen im verschlossenen Briefumschlag bzw. in verschlossenen Paketen übergeben (UA S. 4). Mit dem Absatz der Betäubungsmittel sollten sie in keiner Weise befasst sein, noch nicht einmal den Transport gestalteten sie selbstständig, sie wurden vielmehr von 'S. ' per SMS geleitet (UA S. 4). Die Höhe des versprochenen Kurierlohns war nicht an Umsatzerlöse gekoppelt, sondern allein auf den Transport bezogen (UA S. 4). Demnach hatten die Angeklagten in Bezug auf das Umsatzgeschäft des Handeltreibens weder Tatherrschaft noch den Willen dazu, ihr Tatbeitrag ist als Beihilfe zum Handeltreiben zu bewerten. Der Schuldspruch ist daher zu ändern [...].

2. Der Rechtsfolgenausspruch kann bestehen bleiben. Den Strafrahmen hat das Landgericht zutreffend der Strafnorm des § 30 Abs. 1 BtMG (unerlaubte Einfuhr) entnommen (UA S. 5), der von der Schuldspruchänderung nicht betroffen ist. Bei der Bestimmung der konkreten Strafhöhe hat die Kammer dem nach ihrer Auffassung gegebenen täterschaftlichen Handeltreiben keinerlei Bedeutung beigemessen, sie hatte vielmehr das zutreffende Tatbild vor Augen (UA S. 6). [...]

3. Die rechtsfehlerhafte Würdigung der Beteiligungsform des Handeltreibens durch die Strafkammer betrifft den nicht revidierenden Mitangeklagten K. in gleicher Weise wie den Angeklagten J. . Die Schuldspruchänderung ist daher gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Dass die Berichtigung keine Auswirkungen auf den Strafausspruch hat, steht der Erstreckung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1996, 507 f.; 1997, 379 [K])."

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter entsprechend ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da eine andere Verteidigung der geständigen Angeklagten gegen den geänderten Schuldspruch auszuschließen ist.

Im Übrigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.



Ende der Entscheidung

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