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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: 3 StR 402/00
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 358 Abs. 1
StGB § 73
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 402/00

vom

18. Oktober 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am 18. Oktober 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten Z. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 3. Juli 2000, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, sichergestelltes Heroin und Streckmittel eingezogen sowie 600,- DM für verfallen erklärt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch, den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung wendet.

Dagegen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, soweit das Landgericht 600,- DM für verfallen erklärt hat. Denn das Urteil ermangelt insoweit einer Begründung, so daß der Senat nicht in der Lage ist zu prüfen, ob der Verfall rechtsfehlerfrei angeordnet wurde. Da es an Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 StGB fehlt, kann sich die teilweise Aufhebung des Urteils auf solche Feststellungen nicht erstrecken (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).

Durch den aufgezeigten Mangel des Urteils ist der Mitangeklagte H. indessen nicht betroffen, so daß § 358 Abs. 1 StPO keine Anwendung findet. Denn der Senat vermag dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere dem Umstand, daß diesem Angeklagten für die Mitwirkung an dem Betäubungsmitteltransport eine Belohnung von einigen Hundert Mark lediglich in Aussicht gestellt worden war (UA S. 6), mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß die Verfallsanordnung sich allein gegen den Angeklagten Z. gerichtet haben kann.



Ende der Entscheidung

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