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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 402/06
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 2 Satz 1
StPO § 397 a Abs. 2 Satz 3
ZPO § 114 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 402/06

vom 11. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin gegen die im Senatsbeschluss vom 14. November 2006 getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 14. November 2006 hat der Senat die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und der Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Die gegen diese Kosten- und Auslagenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1, § 464 Abs. 3 Satz 1 2. Halbs. StPO). Die im Beschwerdeverfahren zu treffende Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO.

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Revision unbedingt eingelegt und begründet worden ist und dass eine durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedingte Einlegung oder Durchführung eines Rechtsmittels, wie sie die Beschwerdeführerin durch die nach Einlegung der Revision abgegebene Erklärung zum Ausdruck gebracht hat, im Strafverfahren nicht möglich ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes nach § 397 a Abs. 2 Satz 1 StPO ist nicht von der hinreichenden Erfolgsaussicht abhängig. § 397 a Abs. 2 Satz 3 StPO schließt die Anwendung von § 114 2. Halbs. ZPO ausdrücklich aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 397 a Rdn. 9). Eine - der Entscheidung über das Rechtsmittel vorangehende - Prüfung der Erfolgsaussicht der Nebenklagerevision im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kam daher nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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