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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 3 StR 415/01 (2)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 415/01

vom

24. Januar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.;

hier: Beschwerde gegen die Prozeßkostenhilfeentscheidung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Nebenklägerin Sandra E. gegen den Beschluß des Senats vom 7. Dezember 2001 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 7. Dezember 2001 den Antrag der Nebenklägerin Sandra E. , ihr für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die Bestellung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, abgelehnt, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die allein vom Angeklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich war. Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist unzulässig. Der angefochtene Beschluß ist unanfechtbar (§ 397 a Abs. 3 Satz 2; § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Die Einwendungen der Nebenklägerin haben auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg; der Beschluß des Senats entspricht der Rechtslage.



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