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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.10.2008
Aktenzeichen: 3 StR 415/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 341 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 415/08

vom 2. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

alias:

alias:

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Oktober 2008 beschlossen:

Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 25. Februar 2008 rechtzeitig am 26. Februar 2008 Revision eingelegt hat.

Gründe:

Der Verteidiger hat mit einem an das Landgericht Kleve gerichteten Telefax vom 26. Februar 2008 unter versehentlicher Angabe eines (teilweise) unrichtigen Aktenzeichens erklärt, dass er in der "Strafsache gegen O. " Revision gegen das am 25. Februar 2008 ergangene Urteil des Landgerichts einlege. Das Telefax ist am 26. Februar 2008 bei der Telefaxstelle des Landgerichts Kleve eingegangen. Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision rechtzeitig und wirksam eingelegt und für die vom Verteidiger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum.

Der Rechtsmittelschriftsatz lässt trotz des unzutreffenden Aktenzeichens klar erkennen, dass es sich um die Einlegung einer Revision in dem gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahren gegen ein mit Datum genau bezeichnetes Urteil handelt. Dass das angegebene Aktenzeichen möglicherweise einer anderen Strafsache zugeordnet war, ist unschädlich. Denn für die Rechtzeitigkeit der Revisionseinlegung ist allein entscheidend, wann der Schriftsatz zu der Eingangsstelle des Landgerichts gelangt ist, da § 341 Abs. 1 StPO nur auf den Eingang bei dem "Gericht" abhebt (vgl. BGH wistra 1999, 346).

Ende der Entscheidung

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