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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 416/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 260 Abs. 3
StPO § 349 Abs. 2 und 4
StGB § 63
StGB § 21
StGB § 20
StGB § 66
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 416/98

vom

21. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers am 21. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 6. April 1998 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß das Datum des Urteils des Landgerichts Oldenburg, dessen Strafen einbezogen worden sind, "9. Oktober 1997" (statt 17. Juli 1997) lautet.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes oder schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Totschlag sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 9. Oktober 1997 - Ns 131 Js 1995/97 - nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und das Verfahren wegen zweier weiterer Tatvorwürfe gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.

1. Die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die fehlerhaft begründete Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist er in diesem Zusammenhang nicht beschwert.

2. Der Maßregelausspruch hat hingegen keinen Bestand. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten erheblich vermindert war aufgrund einer dissozialen Fehlentwicklung infolge mangelnder sozialer und emotionaler Zuwendung in der Kindheit, die zur Folge habe, daß er über keine soziale Anpassungs- und Bindungsfähigkeit verfüge und nicht das Rüstzeug habe, in der Gesellschaft zurechtzukommen.

Wie das Landgericht weiter dem Sachverständigen folgend dargelegt hat, sollen die abgeurteilten Straftaten Folgen der seelischen Verfassung des Angeklagten sein, wobei dessen Persönlichkeitsstörung auch für die Zukunft ähnlich schwerwiegende Taten befürchten lasse.

a) Diese Feststellungen und Ausführungen sind nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu rechtfertigen. Eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB setzt zunächst die positive Feststellung eines länger andauernden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 34, 22, 26 f.). Eine solche erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten ergeben die Urteilsfeststellungen aber nicht. Denn das Landgericht hat lediglich ausgeführt, daß sich die dissoziale Fehlentwicklung in den letzten Jahren bis zum Grade einer "anderen seelischen Abartigkeit" gesteigert habe (vgl. UA S. 25). Das reicht für die Annahme des § 21 StGB nicht aus, da diese Vorschrift, wie auch § 20 StGB, als nicht pathologisch bedingtes Merkmal eine schwere andere seelische Abartigkeit voraussetzt. Daß eine derart erhebliche geistig-seelische Beeinträchtigung des Angeklagten vorliegt, läßt sich auch den übrigen Urteilsgründen nicht entnehmen. Denn eine solche, den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB genügende seelische Abartigkeit muß - gerade auch bei sog. dissozialen Persönlichkeitsstörungen - so gravierend sein, daß sie in ihren belastenden Wirkungen für den Betroffenen - und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - das Gewicht krankhafter seelischer Störungen im Sinne der §§ 20, 21 StGB erreicht (vgl. BGHSt 37, 397, 401; BGH NStZ 1996, 380 m. Anm. Winckler/Foerster in NStZ 1997, 334; BGH NStZ 1997, 485 jew. m.w.Nachw.).

b) Für eine solche Bewertung der dissozialen Fehlentwicklung des Angeklagten ergeben sich weder aus den Feststellungen zu seiner Person noch aus denjenigen zu seinen Taten Anhaltspunkte. Zwar war das Familienleben des Angeklagten in seiner Kindheit von Spannungen und Kontaktarmut geprägt. Auch ist er schon früh und vielfach durch Diebstahlstaten auffällig geworden und wegen Eigentumsdelikten mehrfach zu Haftstrafen verurteilt worden, die er auch verbüßt hat. Ferner hatte er offensichtlich seit vielen Jahren keinen festen Wohnsitz, sondern zieht umher, wohnt in Waldlagern oder nächtigt in leerstehenden Schuppen oder Unterständen, wobei er seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten, aber auch mit Eigentumsdelikten bestreitet. Diese Umstände belegen jedoch allenfalls einen Hang zu Eigentumsdelikten im Sinne des § 66 StGB, nicht jedoch eine Störung der Persönlichkeit oder Eigenschaften des Angeklagten, die sich nicht mehr innerhalb der Bandbreite normaler menschlicher Verhaltensweisen bewegen (vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Zustand 24 und 26). Auch aus den Feststellungen zu Art und Ausführung der abgeurteilten Einbruchsdiebstahlstaten, bei denen der Angeklagte, wie auch in der Vergangenheit, Kleidung, Lebensmittel, Geld oder geldwerte Gegenstände mitnahm, um diese für sich zu verwenden, ergibt sich nichts, was für eine andere seelische Abartigkeit vom Grade einer krankhaften Störung sprechen könnte. Weder Tatausführung noch sonstige tatbegleitende Umstände lassen irgendwelche Umstände erkennen, die nicht normal psychologisch erklärbar sind. Die schwerwiegendste Tat, nämlich die Verurteilung wegen schweren Raubes oder schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Totschlag, fällt zwar aus dem Rahmen der für den Angeklagten bisher typischen Straftaten. Jedoch lassen auch die Feststellungen zu dieser Tat und dem Verhalten des Angeklagten keine Besonderheiten erkennen, die als abnorm erscheinen. Der Angeklagte war unerwartet bei einem Einbruch vom Wohnungsinhaber überrascht worden und hat diesen durch mehrere Schläge mit einem mitgeführten Kuhfuß schwer verletzt, entweder um das vorgefundene Bargeld an sich nehmen zu können oder um sich den bereits erlangten Besitz an der Beute zu erhalten. Die Tat als solche zeugt allenfalls von Zielstrebigkeit; Anhaltspunkte für ein irgendwie geartetes zwanghaftes, orientierungsloses, affektbeladenes oder sonst abnormes Verhalten des Angeklagten ergeben sich aus ihr jedoch nicht.

Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung; hierfür wird sich die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen empfehlen.



Ende der Entscheidung

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