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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 3 StR 417/05 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 344 Abs. 2 Satz 1
StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 417/05

vom 8. Februar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2006 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. August 2005 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 13. Dezember 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO genügten.

Dem hiergegen gerichteten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss der Erfolg versagt bleiben, weil ein Fall der Fristversäumung bereits nach dem Vortrag des Angeklagten nicht gegeben ist. Er hat es lediglich unterlassen, in den fristgerecht eingegangenen Revisionsschriftsätzen ordnungsgemäß darzulegen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen werde. Bei dieser Sachlage ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 44 Rdn. 7 b m. w. N.).

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