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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 417/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 417/06

vom 7. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, von Lienen, Becker als beisitzende Richter,

Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 12. Juli 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Den Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht wegen eigener Sachkunde zu Recht abgelehnt.



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