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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 22.11.2007
Aktenzeichen: 3 StR 417/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 22 Nr. 4
StPO § 338 Nr. 2

Entscheidung wurde am 04.02.2008 korrigiert: als beisitzender Richter hat nicht Richter van Lienen, sondern Richter Prister teilgenommen
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 417/07

vom 22. November 2007

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2007, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 15. März 2007 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Rechtsmittel des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft haben mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 338 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 22 Nr. 4 StPO - Erfolg.

Der Richter am Landgericht Dr. R. , der bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, hatte als Staatsanwalt in dem abgetrennten Verfahren 262 Js 16120/03 der Staatsanwaltschaft Oldenburg unter dem 5. November 2003 Anklage zum Amtsgericht Nordenham gegen die Söhne des Angeklagten U. S. und M. S. wegen des selben Sachverhalts erhoben, der Körperverletzungstat zum Nachteil des I. am 16. März 2003 in B. , die Gegenstand des Tatvorwurfs gegen den Angeklagten ist und dessen Verurteilung zugrunde liegt. Er war deshalb als Richter in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 22 Nr. 4 StPO).

Ende der Entscheidung

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