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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 422/04 (1)
Rechtsgebiete: StPO, GVG


Vorschriften:

StPO § 222 b
StPO § 338 Nr. 1
StPO § 338 Nr. 1 Halbs. 2
GVG § 76 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 422/04

vom 8. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 11. Mai 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verletzung der § 338 Nr. 1 StPO, § 76 Abs. 2 Satz 1 GVG geltend gemacht und vorgebracht wird, nach 15 Hauptverhandlungstagen habe sich herausgestellt, daß die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen fehlerhaft sei, dringt nicht durch.

Zwar ist die Rüge trotz der gebotenen entsprechenden Anwendung des § 338 Nr. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 222 b StPO (vgl. BGH NJW 2003, 3644, 3645) nicht präkludiert. Besetzungsfehler, die objektiv nicht erkennbar waren oder erst im Laufe der Hauptverhandlung eintreten, sind von der Präklusionswirkung ausgeschlossen (BGHSt 44, 361, 364; Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 338 Rdn. 9; Hanack in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 338 Rdn. 50 m. w. N.). Die Rüge ist aber unbegründet. Entgegen der Auffassung der Revision entsprach die Besetzung der Strafkammer mit zwei Berufsrichtern dem Gesetz. Ein die Zweierbesetzung anordnender Beschluß ist, wenn er - wie nach der zutreffenden Einschätzung der Revision auch hier - im Zeitpunkt seines Erlasses gesetzesgemäß war, jedenfalls nach Beginn der Hauptverhandlung, nicht mehr abänderbar (BGHSt 44, 328, 333). Daß Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung umfangreiche Anträge ankündigen bzw. stellen oder die Hauptverhandlung einen längeren Zeitraum als vom Gericht vorgesehen beansprucht, ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschl. vom 9. November 2004 - 1 StR 375/04).

2. Die Rüge, mit der die Zurückweisung des Beweisantrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beanstandet wird, ist unbegründet. Dem Antrag, der in der Sache darauf abzielte, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen, hat das Landgericht mit dem zutreffenden Hinweis auf seine eigene Sachkunde nicht entsprochen.

Ende der Entscheidung

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