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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2009
Aktenzeichen: 3 StR 428/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 403
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Beschwerdeführers und

des Generalbundesanwalts

- zu 2. auf dessen Antrag -

am 5. November 2009

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2009 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge wird abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und im Adhäsionsverfahren darauf erkannt, dass "die Klageanträge der Nebenklägerinnen dem Grunde nach gerechtfertigt sind". Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat auf die Sachrüge lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Adhäsionsausspruch richtet; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte in seiner Wohnung in Krefeld den ukrainischen Staatsangehörigen C. , um sich das vom Tatopfer mitgeführte Bargeld zuzueignen. Die Neben- und Adhäsionsklägerinnen sind die Ehefrau des Tatopfers und dessen zwei minderjährige Töchter. Sie machen gegen den Angeklagten bezifferte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Tötung des Tatopfers - u.a. Ersatz von Beerdigungskosten und von Unterhaltsschäden - sowie Schmerzensgeldansprüche geltend. Das Landgericht hat diese Ansprüche dem Grunde nach unter Hinweis auf die §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 844 Abs. 1 und 2 BGB für gerechtfertigt erachtet.

Das Grundurteil hat bereits deshalb keinen Bestand, weil eine Antragsberechtigung der Adhäsionsklägerinnen nicht nachgewiesen ist. Zwar ist gemäß § 403 StPO auch der Erbe des Verletzten berechtigt, einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch im Adhäsionsverfahren geltend zu machen. Zum Nachweis der Erbfolge ist es jedoch erforderlich, dass er einen Erbschein vorlegt (vgl. Hilger in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 403 Rdn. 2; Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 403 Rdn. 3). Dies ist hier nicht geschehen. Die Erbenstellung der Adhäsionsklägerinnen ist auch nicht auf andere Weise nachgewiesen. Auch das Landgericht hat sich im Urteil weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit der Frage befasst, ob die Antragstellerinnen, was sich nicht zuletzt mit Blick auf die Anwendbarkeit internationalen Erbrechts (Art. 25 und 26 EGBGB) nicht von selbst versteht, im Wege der Erbfolge Rechtsnachfolgerinnen des Tatopfers geworden sind.

Da die Antragsberechtigung im Sinne des § 403 StPO für das Adhäsionsverfahren nicht belegt ist, ist der Adhäsionsantrag unzulässig. Der Senat spricht deshalb aus, dass gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird (Meyer-Goßner a.a.O. § 406 Rdn. 10). Dass darüber hinaus die Adhäsionsentscheidung auch nicht den Anforderungen genügt, die an die Begründung der dem Grunde nach zuerkannten Ansprüche zu stellen sind, ist daher nicht mehr von Belang.

Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kam angesichts des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 472 Abs. 1, § 472 a Abs. 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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