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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2001
Aktenzeichen: 3 StR 431/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 431/01

vom

20. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Verschleppung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1., 2. a) und 3. auf dessen Antrag - am 20. Dezember 2001 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Mai 2001 wird das Verfahren in den Fällen II. 1., 2., 3., 7. und 8. der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Das vorgenannte Urteil wird

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Verschleppung in fünf Fällen schuldig ist,

b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschleppung in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1., 2., 3., 7. und 8. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. In den übrigen Fällen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen bleiben. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Verschleppung in fünf Fällen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Die der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind fehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaßt. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen.



Ende der Entscheidung

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