Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 431/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 3 Satz 2
StPO § 244 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 431/02

vom 9. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 27. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Mit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung der Zeuginnen H. und K. mit rechtsfehlerhafter Begründung zurückgewiesen hat. Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil indessen nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht zu einer abweichenden Beweiswürdigung gelangt wäre, wenn die beiden Zeuginnen vernommen worden wären und die in ihr Wissen gestellte Beweisbehauptung bestätigt hätten, die Zeugin L. habe am Abend des 1. Mai 1998 in der Gaststätte "Ki. " gearbeitet. Die Aussage der Zeugin L. , sie habe an diesem Abend ihren Ehemann in die F. -Bar in B. begleitet und dieser habe zusammen mit dem Angeklagten und dem Zeugen N. die Bar (zur Tatausführung im Fall II. D. der Urteilsgründe) verlassen, hat das Landgericht für seine Überzeugungsbildung nicht herangezogen (UA S. 132). Die Bestätigung oder Verneinung der Beweisbehauptung war daher lediglich mittelbar für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen L. in einem Nebenpunkt von Bedeutung, da dieser die Anwesenheit seiner Ehefrau in der Bar bestätigt hatte. Mit der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, der durch seine Aussage nicht nur den Angeklagten, sondern auch sich selbst schwer belastet hatte, hat sich das Landgericht ausführlich auseinandergesetzt (UA S. 110 - 124). Es hat dabei auch etliche Gesichtspunkte erörtert, die gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechen könnten, hat seiner Aussage im Kern aber dennoch geglaubt und ihr gegenüber den Angaben anderer Zeugen, die dem Angeklagten für die Tatzeit ein Alibi bestätigt hatten, den Vorzug gegeben. Dies rechtfertigt den Schluß, daß das Landgericht der Aussage des Zeugen L. zur Tatbeteiligung des Angeklagten auch dann gefolgt wäre, wenn die Zeuginnen H. und K. entsprechend der Beweisbehauptung ausgesagt hätten, zumal in der Verwendung des vom Angeklagten erworbenen "Air-Tasers" bei der Tatausführung ein schwerwiegendes objektives Beweisanzeichen für die Mittäterschaft des Angeklagten vorlag und die Angaben mehrerer Zeugen vom Hörensagen ihn ebenfalls erheblich belasteten.

2. Bei dem Begehren auf Vernehmung des namentlich nicht bekannten Zeugen, von dem der Angeklagte eine Fotografie vorlegte, handelt es sich nicht um einen Beweisantrag, der allein nach den Maßgaben des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO hätte zurückgewiesen werden können, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, über den nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu befinden war. Da der Antrag den Namen und die Anschrift des Zeugen nicht mitteilte, sondern lediglich das Lichtbild verbunden mit der Behauptung beinhaltete, die darauf dargestellte männliche Person sei im Jahr 1998 bei der Müllabfuhr in B. beschäftigt gewesen, fehlte es an der für einen Beweisantrag erforderlichen Konkretisierung des Beweismittels. Es mangelte an Merkmalen, die eine nähere Individualisierung der zu vernehmenden Person ermöglicht hätten. Da die Vorgänge am Abend des 1. Mai 1998, zu denen der Zeuge vernommen werden sollte, für diesen keinerlei Bedeutung hatten und seither nahezu vier Jahre verstrichen waren, stellt es im Ergebnis auch keinen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO dar, daß sich das Landgericht letztlich wegen der zu erwartenden Unergiebigkeit der beantragten Beweisaufnahme nicht dazu gedrängt gesehen hat, dem Beweisbegehren des Angeklagten weiter nachzugehen.



Ende der Entscheidung

Zurück