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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 434/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 64
StGB § 253 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 434/98

vom

21. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1998 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Mai 1998 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und unter Einbeziehung einer Strafe von drei Jahren und sechs Monaten aus einer früheren Verurteilung eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten gebildet. Daneben hat es die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB aufrechterhalten. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Seine Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Feststellungen schuldete der Zeuge Jörg S. dem Zeugen D. Telefonkosten in Höhe von mindestens 1.500 DM. Da S. nicht zahlen wollte, schaltete sich der Angeklagte auf Wunsch des in Haft befindlichen D. ein, um das Geld einzutreiben. Nach einigen vergeblichen Versuchen, bei denen es bereits zu Drohungen gekommen war, erschien der Angeklagte in der Wohnung des S. Er führte einen abgebrochenen Billardstock bei sich, den er hinter dem Rücken versteckt hielt. S. war jedoch nicht zu Hause. Seine Ehefrau, die Zeugin Veronika S. , befand sich mit ihrem fünfjährigen Sohn allein in der Wohnung. Der Angeklagte sagte der Zeugin S. , sie solle ihrem Mann ausrichten, er könne nicht mehr auf die Straße gehen, sondern würde "plattgemacht", wenn er nicht die Telefonkosten zahlen würde. Auch sie könne sich nicht mehr auf die Straße trauen. Daraufhin gab die Zeugin dem Angeklagten aus Angst und, um ihre Ruhe zu haben, 400 DM. Es handelte sich dabei um Geld, das die Familie S. aus Sozialhilfezahlungen für die Begleichung der Miete zurückgelegt hatte. Der Angeklagte gab 300 DM an D. weiter und behielt den Rest als Benzinkosten für sich. Einige Tage später suchte der Zeuge S. die Mutter von D. auf und verlangte eine Quittung für von ihm gezahlte 400 DM, wobei es sich um den von seiner Frau geleisteten Betrag handelte.

Bei diesem Sachverhalt hält die Verurteilung wegen Erpressung rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellungen genügen nicht, um die in § 253 Abs. 1 StGB vorausgesetzte rechtswidrige Bereicherungsabsicht des Angeklagten zu begründen.

Der Täter will sich zu Unrecht bereichern, wenn er einen Vermögensvorteil erstrebt, auf den er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 253 Rdn. 19; Herdegen in LK 11. Aufl. § 253 Rdn. 23 jeweils m.w.Nachw.). Daß ein fälliger Anspruch mit Nötigungsmitteln durchgesetzt werden soll, macht den begehrten Vermögensvorteil hingegen nicht rechtswidrig (vgl. BGHSt 20, 136, 137; BGH NStZ 1988, 216). Nach den Feststellungen bestand eine Forderung des D. gegen Jörg S. . Soweit der Angeklagte handelte, um die Erfüllung dieses Anspruchs zu bewirken, handelte er somit nicht in der Absicht rechtswidriger Bereicherung seines Auftraggebers.

Etwas anderes könnte sich nur dann ergeben, wenn der Angeklagte das Geld von Veronika S. als Schuldnerin eintreiben wollte, da eine Forderung des D. gegen diese nicht bestand. Hierfür reichen die Feststellungen jedoch nicht aus. Die Drohungen des Angeklagten waren ausdrücklich für den Fall ausgesprochen, daß "er", also der Zeuge Jörg S. , die Forderung nicht begleiche. Es ist deshalb jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte mit der Bedrohung der Veronika S. diese lediglich zur Bezahlung der Schulden ihres Ehemannes veranlassen wollte. Daß die Beteiligten dies so verstanden haben, zeigt sich auch daran, daß der Zeuge S. sich für "von ihm gezahlte" 400 DM eine Quittung geben lassen wollte.

Es ist nicht auszuschließen, daß der neue Tatrichter ergänzende, die rechtswidrige Bereicherungsabsicht des Angeklagten begründende Tatsachen feststellen wird. Der Senat sieht deshalb von einer Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der Nötigung schuldig ist, ab.



Ende der Entscheidung

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