Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: 3 StR 437/04
Rechtsgebiete: GVG


Vorschriften:

GVG § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 437/04

vom 21. Dezember 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 7. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge, die Besetzung der Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern verletze § 76 Abs. 2 GVG, bemerkt der Senat in Ergänzung der Ausführungen des Generalbundesanwalts, daß der Beschwerdeführer mit ihr präkludiert ist, nachdem er diese ihm aufgrund des Eröffnungsbeschlusses bekannte Besetzung nicht vor Beginn seiner Vernehmung zur Sache beanstandet hat.

Ende der Entscheidung

Zurück