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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 440/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2 und 4
StPO § 357
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1 Nr. 3
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB i.d.F. des 6. StrRG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 440/98

vom

16. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen 1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 16. Oktober 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 1998

- auch soweit es den Mitangeklagten G. betrifft - bezüglich der Verurteilungen im Fall II. 3. sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Den Mitangeklagten G., der keine Revision eingelegt hat, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung, wegen schweren Raubes und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten S. hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit ist die Aufhebung auf den Nichtrevidenten zu erstrecken. Im übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen waren der Angeklagte und der Mitangeklagte übereingekommen, gemeinsam Frauen zu überfallen. Bei den ersten beiden Taten hatten sie jeweils arbeitsteilig einer Frau die Handtasche entrissen bzw. sich unter Drohung herausgeben lassen, das Bargeld entnommen und die Handtaschen sodann weggeworfen. Bei der dritten Tat (Fall II. 3. der Urteilsgründe) hatte der Mitangeklagte unter Einsatz eines Messers dem Opfer die Handtasche entrissen, "in der sich lediglich ein Schlüsselbund, Notizkalender und Bastelwolle befanden. Er lief verabredungsgemäß zu dem in der Nähe wartenden Pkw des Angeklagten S. , mit dem beide wegfuhren" (UA S. 6).

Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen vollendeten schweren Raubes. Daß sich die Zueignungsabsicht der Täter auch auf die tatsächlich entwendete Tasche und die darin befindlichen Gegenstände bezogen hätte, ist nicht festgestellt. Dies versteht sich angesichts der Vorgehensweise der Täter in den vorangegangenen Fällen auch nicht von selbst (vgl. BGHR StGB § 249 I Zueignungsabsicht 4 m.w.Nachw.; BGH, Beschl. vom 19. April 1995 - 4 StR 175/95). Der Senat kann nicht ausschließen, daß weitere Feststellungen in dieser Sache noch möglich sind, da das Urteil auch keine Feststellungen darüber enthält, wie die Täter mit der Handtasche verfahren sind. Er hebt deshalb die Verurteilung in diesem Fall - gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten G. - auf.

Sollte der neue Tatrichter erneut zur Feststellung eines vollendeten schweren Raubes gelangen, bei dem die Verletzung des Opfers mittels des an dem Korkenzieher befindlichen Messers dem Angeklagten S. als Exzess des Mittäters nicht zuzurechnen ist, und wegen der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund des Drogenmißbrauchs (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 BtM-Auswirkungen 12 m.w.Nachw.) eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB vornehmen wollen, wird er zu berücksichtigen haben, daß die Strafrahmenuntergrenze in diesem Fall sechs Monate anstatt der angenommenen zwei Jahre betragen würde (§ 49 Abs. 1 Nr. 3, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB i.d.F. des 6. StrRG).

Der Maßregelausspruch gegen den Angeklagten S. ist von dem Rechtsfehler nicht berührt. Er kann deshalb bestehenbleiben.



Ende der Entscheidung

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