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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2006
Aktenzeichen: 3 StR 441/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 254 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 441/06

vom 5. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist. Denn das Landgericht hat das Protokoll der richterlichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. August 2005 gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen, in der er den Tathergang im Wesentlichen so schilderte, wie bei den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen, und auf diese Schilderung Bezug nahm (UA S. 18). Bereits diese Schilderung der Tat rechtfertigt die Verurteilung wegen Mordes, da sie die Mordmerkmale der Heimtücke sowie der Ermöglichung einer anderen Straftat belegt. Das Protokoll der richterlichen Vernehmung war verwertbar; der vorherigen Bestellung eines Pflichtverteidigers bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht.



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