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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 3 StR 448/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 448/03

vom 17. Februar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge beanstandet, das Landgericht habe den in den Ermittlungsakten enthaltenen Aktenvermerk des Polizeibeamten K. über eine Wahllichtbildervorlage nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht, und darin eine Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu sehen sein könnte, wäre diese schon unzulässig, weil die Revision den Aktenvermerk nicht vollständig mitteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie wäre indes auch unbegründet; denn der Polizeibeamte K. wurde nach dem Vortrag der Revision in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Im Rahmen dieser Vernehmung kann der Aktenvermerk durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein. Dem entgegenstehende Feststellungen sind dem Revisionsgericht wegen des grundlegenden Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung verwehrt (vgl. BGH NStZ 1997, 296; NStZ-RR 1998, 17).

Ende der Entscheidung

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