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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2001
Aktenzeichen: 3 StR 452/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 177 Abs. 3
StGB § 21
StGB § 49 Abs. 1
StGB § 177 Abs. 5, 2. Alt.
StGB § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 452/01

vom 7. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Juli 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Erwägung des Landgerichts, anstelle einer Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 3 StGB nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB sei ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 5, 2. Alt. StGB anzunehmen, weil "die Tat und insbesondere die strafmildernden Aspekte nicht allein durch die Alkoholisierung geprägt" seien, könnte zwar dahin mißverstanden werden, daß sie die Bedeutung zusätzlicher strafmildernder Aspekte neben dem vertypten Milderungsgrund der (alkoholbedingten) verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB bei der Entscheidung über den anzuwendenden Strafrahmen zugunsten des Angeklagten verkannt hat. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß das Urteil darauf beruht. Die Kammer hat ausdrücklich festgestellt, daß sie auch bei Anwendung dieses Strafrahmens keine mildere Strafe festgesetzt hätte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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