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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 454/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 454/02

vom 16. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Mai 2002 im Maßregelausspruch dahin geändert, daß der Ausspruch über das Berufsverbot auf das Verbot der medizinischen Behandlung von Personen weiblichen Geschlechts beschränkt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Auf die Revision des Angeklagten war der Maßregelausspruch zu ändern. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

"Das Berufsverbot bedarf der Einschränkung (vgl. BGHR StGB § 70 Umfang, zulässiger 2). Der Angeklagte ist ausschließlich wegen (sexuell gefärbter) Straftaten zum Nachteil weiblicher Patienten verurteilt worden. Für die Befürchtung, dass von ihm auch Gefahren für Personen männlichen Geschlechts ausgehen könnten, fehlt jeglicher Anhalt. Das angefochtene Urteil stützt vielmehr die Annahme, die Tathandlungen seien nicht medizinisch, sondern geschlechtlich motiviert gewesen, ersichtlich auch auf die vergleichsweise geringe Anzahl männlicher Patienten, die sich den hier relevanten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unterzogen haben (vgl. UA S. 4, 39)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es ist nicht unbillig, daß der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 473 Abs. 4 StPO) zu tragen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 473 Rdn. 26).



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