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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 3 StR 455/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 206 a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 455/02

vom 14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 16. September 2002 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Betruges in 44 Fällen, begangen in der Zeit vom 15. Juli bis zum 5. Dezember 1996 (Fälle 1 bis 44 der Urteilsgründe), verurteilt wurde;

im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Hinblick auf die bis zum 9. Mai 1997 begangenen Taten im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Betruges in 33 Fällen (Fälle 45 bis 77 der Urteilsgründe) schuldig ist;

bb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 77 Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil das Amtsgerichts Tostedt vom 12. Mai 1997 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie wegen Betruges in 74 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten macht die Verjährung von 44 Taten geltend und rügt zudem die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit ein Verfahrenshindernis eingewandt wird; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen Straftaten, die vor dem 20. Dezember 1996 begangen worden sind, hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Einer Verfolgung der in der Zeit vom 15. Juli bis zum 5. Dezember 1996 begangenen Taten (Fälle 1 bis 44 - UA S. 10, 11) steht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen. Die Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) wurde erstmals unterbrochen durch den Haftbefehl des Amtsgerichts Tostedt vom 20. Dezember 2001 (S. 36 I). Zu diesem Zeitpunkt waren die Fälle 1 bis 44 bereits verjährt."

Dem schließt sich der Senat an. Er stellt das Verfahren hinsichtlich der betroffenen Taten ein.

2. Die Einstellung des Verfahrens hat den Wegfall der Verurteilung in den genannten 44 Fällen sowie die Änderung des Schuldspruches zur Folge. Dies bedingt die Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie den bestehenden nicht widersprechen.

3. Die verbleibenden Einzelstrafen und die weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren können hingegen bestehen bleiben. Der Senat kann ausschließen, daß der festgestellte Rechtsfehler ihre Festsetzung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.



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