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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2007
Aktenzeichen: 3 StR 456/07
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

3 StR 456/07

vom 4. Dezember 2007

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. Juni 2007

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes, des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in fünf Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten, schuldig ist;

b) im Ausspruch über die in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin N. S. dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwaltes entfallen die jeweils tateinheitlich erfolgten Verurteilungen des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in den Fällen II. 1. und 2. der Urteilsgründe und des Beischlafs zwischen Verwandten in den Fällen II. 2. bis 6. der Urteilsgründe.

Die sich daraus ergebende Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der in den Fällen II. 1. bis 6. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).



Ende der Entscheidung

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