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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.11.1998
Aktenzeichen: 3 StR 456/98
Rechtsgebiete: JGG


Vorschriften:

JGG § 17 II
JGG § 18 I 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 456/98

vom 25. November 1998

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. November 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestelle als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. April 1998 wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf den Strafausspruch beschränkte Revision hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat schädliche Neigungen ohne Begründung bejaht. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft. Sie lebte im Elternhaus und wurde dort nach strengen moslemischen Moralvorstellungen erzogen. Anhaltspunkte zur Lebensführung der Angeklagten, die für die Annahme schädlicher Neigungen sprechen könnten, teilt das Urteil nicht mit. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sie sich zu dem Raubüberfall spontan entschlossen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß sich in dem Tatgeschehen bis dahin verborgen gebliebene schädliche Neigungen erstmals gezeigt hätten (vgl. BGHSt 11, 169, 170; BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 8).

Dieser Mangel führt indes hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Jugendkammer hat in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt und ohne Rechtsfehler bei der Strafrahmenbestimmung von der Erörterung eines minder schweren Falles (vgl. hierzu BGHR JGG § 18 I 3 minder schwerer Fall 2 und 3) abgesehen. Der Senat kann ausschließen, daß sich die nicht von den Feststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Eine Fallgestaltung, wie sie der Senatsentscheidung BGHR JGG § 17 II Schädliche Neigungen 6 zugrunde lag, ist hier nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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