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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2006
Aktenzeichen: 3 StR 47/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 47/06

vom 4. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Juli 2005 dahin geändert, dass die jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen entfällt. Der Angeklagte ist somit verurteilt wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III. 4. bis 7. der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der Gesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafausspruchs in den genannten Fällen; die verhängten Strafen sind schon im Hinblick auf die jeweils große Menge des Rauschgiftes, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Verbringen über eine Grenze strafschärfend berücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ende der Entscheidung

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