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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1999
Aktenzeichen: 3 StR 471/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2 und Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 471/98

vom

11. Februar 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Februar 1999 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. Juni 1998 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in den Fällen 23, 30, 45, 61 bis 66, 97, 98, 101, 115, 117, 123, 222, 272 (entspricht Fall 172 der Anklageschrift vom 19. Januar 1998 - 13 KLs 3/98) und 284 der Urteilsgründe vorläufig eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 204 Fällen und versuchten Diebstahls in 60 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 219 Fällen (richtig: 218 Fällen, vgl. UA S. 98 f.) und versuchten Diebstahls in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den aus der Beschlußformel ersichtlichen Fällen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, da das Urteil insoweit verschiedene Ungenauigkeiten enthält. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht in Anbetracht der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden Einzelstrafen eine noch niedrigere als die erkannte maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. September 1998 ausgeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.



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