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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.01.2006
Aktenzeichen: 3 StR 472/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 472/05

vom 17. Januar 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 21. September 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); klargestellt wird, dass der Angeklagte schuldig ist

- der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten in zwei Fällen,

- des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie

- des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ende der Entscheidung

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