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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2007
Aktenzeichen: 3 StR 472/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StGB § 246 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 472/06

vom 9. Januar 2007

in der Strafsache

gegen

wegen Unterschlagung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 21. Juli 2006 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Fall II. 6. der Urteilsgründe sowie

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in fünf Fällen sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt mit Einzelbeanstandungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Im Fall II. 6. der Urteilsgründe tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Unterschlagung nicht. Danach hat der Angeklagte einen Kraftwagen nicht an den Eigentümer herausgegeben, obwohl er dazu rechtskräftig verurteilt worden war. Allein dem Unterlassen der Rückgabe lässt sich eine Zueignung im Sinne des § 246 Abs. 1 StGB nicht entnehmen, wenn dies - wie hier nach der vom Landgericht nicht in Frage gestellten Einlassung des Angeklagten - allein deswegen geschieht, weil der Angeklagte für den Fall der Herausgabe die Durchsetzbarkeit eigener Ansprüche gegen den Eigentümer gefährdet sieht.

Im Übrigen hält der Schuldspruch rechtlicher Nachprüfung Stand. Soweit das Landgericht in den Fällen II. 2., 4. und 5. eine Strafbarkeit wegen (der Unterschlagung vorgehender) Untreue nicht geprüft hat, ist der Angeklagte nicht beschwert.

Die Einzelstrafen können bestehen bleiben, da der Senat ausschließt, dass sie von der Einzelstrafe im Fall II. 6. beeinflusst worden sind.

Ende der Entscheidung

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