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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 474/00
Rechtsgebiete: BtMG, StGB


Vorschriften:

BtMG § 30 a Abs. 1
BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
StGB § 26
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 474/00

vom

14. März 2001

in der Strafsache

gegen

alias:

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter,

Staatsanwältin in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 19. Mai 2000, soweit es den Angeklagten Sunday M. betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) in den Fällen 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe,

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision (Fall 7 der Urteilsgründe) wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts beanstandet die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer nicht geprüft hat, ob der Angeklagte als Mitglied einer Bande gehandelt hat, und er jedenfalls in einem Fall auch wegen Einfuhr und in drei weiteren Fällen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hätte verurteilt werden müssen. Auch sei die Beweiswürdigung lückenhaft und die Strafzumessung revisionsrechtlich nicht nachvollziehbar. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Die Strafkammer hat allerdings nicht erörtert, ob dem Angeklagten bandenmäßige Tatbegehung gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG zur Last fällt. Doch ist dies nicht rechtsfehlerhaft, weil die Feststellungen dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte enthalten.

Die Feststellungen belegen - wie die Vertreterin des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt hat - (nur) ein (mit)täterschaftliches Handeln des Angeklagten.

2. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt auch darauf hin, daß das Landgericht unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte in den Fällen 1, 3, 4 und 6 der Urteilsgründe sich tateinheitlich auch der Einfuhr oder der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht hat.

Nach den getroffenen Feststellungen gingen den Rauschgiftlieferungen zahlreiche telefonische Kontakte zwischen dem Angeklagten und seinem Mittäter einerseits und zwei holländischen Rauschgifthändlern andererseits voraus (Fälle 1, 3, 6). Sodann wurde der Kaufpreis ganz oder zum überwiegenden Teil von einer Mitangeklagten auf ein Konto der Holländer eingezahlt (Fälle 1, 3, 4), eine Kurierin mit dem Betäubungsmittel in einem bestimmten Zug aus den Niederlanden nach Hannover geschickt, und vom Angeklagten in Empfang genommen, der ihr dann bei der Aushändigung des Rauschgifts den Kurierlohn und zum Teil den noch offenen Kaufpreis bezahlte (Fälle 1, 3, 4, 6).

Die Feststellungen sind zu den einzelnen Fällen unterschiedlich ausführlich, sie lassen eine eindeutige rechtliche Zuordnung als täterschaftliche Einfuhr (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 17; vgl. auch Einfuhr 26) oder Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (vgl. dazu BGHR BtMG § 29 I 1 Einfuhr 3) nicht zu. Diese Prüfung wird der neue Tatrichter nachzuholen und den Schuldspruch ggf. entsprechend zu ändern haben.

Die Aufhebung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche sowie des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge. Die Strafkammer hat zwar in diesen Fällen die Strafe dem Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen und jeweils auf Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren erkannt. Diese Strafen liegen auch - als Mindeststrafen - im Strafrahmen von § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, § 26 StGB. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß das Landgericht jeweils auf höhere Strafen und eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es den Strafen die rechtlich zutreffenden Schuldsprüche zugrundegelegt hätte.

Bei der erneuten Strafzumessung wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben, in den Fällen 1, 3, 4 und 6 die unterschiedlichen Rauschgiftmengen und Wirkstoffgehalte (vgl. BGH StV 2000, 613) zu berücksichtigen.

3. Von der Aufhebung ausgenommen ist die Verurteilung im Fall 7 der Urteilsgründe, die zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen läßt.

Ende der Entscheidung

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