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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.05.2006
Aktenzeichen: 3 StR 480/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
StPO § 244 Abs. 2
StPO § 244 Abs. 3
StPO § 244 Abs. 4
StPO § 244 Abs. 4 Satz 1
StPO § 244 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 480/05

vom 9. Mai 2006

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Betruges u. a.

zu 2.: Beihilfe zur Untreue

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Mai 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 16. August 2005 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zu den erhobenen Revisionsrügen bemerkt der Senat ergänzend:

1. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch Verwertung der Aussage des nicht vernommenen Zeugen W. (I. 3. der Revisionsbegründung H. ) ist jedenfalls unbegründet, weil die ihn betreffende Urteilsfeststellung - was nahe liegt - auf den Angaben des als Zeugen vernommenen weiteren Geschäftsführers der A. GmbH, M. , beruhen kann.

2. Die Rüge, durch das Unterbleiben der Vernehmung des Insolvenzverwalters der A. GmbH habe die Kammer § 244 Abs. 2 StPO verletzt (I. 7. der Revisionsbegründung H. ), ist ebenfalls zumindest unbegründet. Nachdem die weitere Behandlung der Schadenersatzforderung gegen die A. GmbH von den Vertragsparteien in der Finanzierungsvereinbarung vom 26. Oktober 2000 festgelegt worden war, musste sich das Landgericht nicht gedrängt sehen, den Zeugen S. zu vernehmen, der seine Tätigkeit erst geraume Zeit später begonnen hat.

3. Die Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen sind unbegründet. Die Kammer hat die Beweisanträge hinsichtlich der Zeugen K. und Ko. (II. 1. der Revisionsbegründung J. ), Dr. E. (aaO II. 2. und 5.), Sch. , We. und St. (aaO II. 3.), Hi. und B. (aaO II. 5. und 7.), G. , Stu. , Schl. und Dr. He. (aaO II. 10.) sowie Dr. Ax. (aaO II. 11.) mit jeweils zutreffender Begründung abgelehnt.

4. Soweit die Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Marktwerts der abgetretenen Forderung beanstandet wird (II. 3. der Revisionsbegründung J. ), ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt.

5. Auf der gerügten Verletzung des § 244 Abs. 4 und 6 StPO durch Nichtbescheidung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage des objektiven Marktwerts bestimmter veräußerter Vermögensgegenstände (II. 4. der Revisionsbegründung J. ) kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Unter den gegebenen Umständen war die abgetretene Forderung zumindest in Höhe des festgestellten Schadens von lediglich knapp 500.000 DM nach wie vor werthaltig.

6. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO durch Nichteinholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (II. 12. der Revisionsbegründung J. ) ist jedenfalls unbegründet. Das Landgericht hat den Beweisantrag mit zutreffender Begründung abgelehnt.

7. Die vom Generalbundesanwalt nicht behandelte Rüge, durch das Unterlassen der Vernehmung der Zeugen Dr. Gi. , Hi. und C. sei § 244 Abs. 2 StPO verletzt (II. 13. Revisionsbegründung J. ), ist unbegründet, denn die Kammer hat die diesbezüglichen Anträge der Verteidigung als Beweisanträge aufgefasst und mit zutreffender Begründung ablehnend beschieden, mit der Folge, dass eine Verletzung der Aufklärungspflicht keinesfalls gegeben sein kann.

8. Soweit die Revision des Angeklagten J. die Verletzung des § 261 StPO auf einen Widerspruch zwischen den Urteilsfeststellungen und einem Lagebericht der Ga. Vertriebsgesellschaft mbH stützt (III. 3. der Revisionsbegründung J. ), ist der geltend gemachte Widerspruch nicht ersichtlich, die erhobene Rüge also jedenfalls unbegründet.

9. Soweit die Verletzung des § 261 StPO schließlich mit der Verwertung einer seitens des Angeklagten J. außerhalb der Hauptverhandlung abgegebenen geständigen Einlassung begründet wird (III. 4. der Revisionsbegründung J. ), ist das Rügevorbringen nicht bewiesen und für den Senat auch ohne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht nachprüfbar. Ausweislich des Protokolls hat der Angeklagte J. Angaben zur Sache gemacht; diese konnten auch die angegriffene Feststellung umfassen.

Ende der Entscheidung

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