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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.01.2008
Aktenzeichen: 3 StR 480/07
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 56 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 480/07

vom 17. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Bestechlichkeit u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 10. Januar 2008 in der Sitzung am 17. Januar 2008, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Juli 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil lässt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere ist - wie der Generalbundesanwalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abkehr von seiner Antragsschrift vom 26. November 2007 zutreffend dargelegt hat - nicht zu besorgen, das Landgericht könnte bei der Festsetzung der außerordentlich milden, dem verschuldeten Tatunrecht kaum gerecht werdenden Strafe aus dem Blick verloren haben, dass der Angeklagte infolge des Urteils sowohl seine Amtsstellung als Bürgermeister als auch seine frühere Beamtenstellung verlieren wird. Das Landgericht hat sowohl bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen (UA S. 3) als auch im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 30 f.) die vorläufige Amtsenthebung des Angeklagten angesprochen und darüber hinaus ausgeführt, dass die Verurteilung für ihn einen "enormen beruflichen und sozialen Abstieg zur Folge haben wird" (UA S. 31). Es ist daher auszuschließen, dass das Landgericht bei der Straffindung die hieran anknüpfenden beamtenrechtlichen Konsequenzen unberücksichtigt gelassen hat. Im Übrigen hält es der Senat ohnehin für fraglich, ob in einem Fall, in dem ein Amtsträger nicht ohne jeden Bezug zu seiner Amtsstellung straffällig geworden ist, sondern vielmehr in erpresserischer Weise eine Gegenleistung für seine Diensthandlungen fordert, der durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung bedingte Verlust der Beamtenstellung und -versorgung notwendig als bestimmender Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Urteil ausdrücklich angesprochen werden muss.

Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht § 56 Abs. 3 StGB nicht geprüft hat.

Ende der Entscheidung

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