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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.12.1998
Aktenzeichen: 3 StR 480/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 261
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 480/98

vom

23. Dezember 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen des Verdachts des Zuwiderhandelns gegen ein Vereinsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Dezember 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,

Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister

als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten Kurt M.,

Rechtsanwalt

als Verteidiger der Angeklagten Ursula M.,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 30. Juli 1997 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins, der "Deutschen Alternative (DA)", entgegen dem vollziehbaren Verbot des Bundesministers des Innern vom 8. Dezember 1992 unterstützt zu haben. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil das angefochtene Urteil, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuleitungsschrift zu Recht ausgeführt hat, in seinem Zusammenhang noch den Anforderungen an die Gründe eines freisprechenden Urteils entspricht.

Die Beanstandung, bei der Beweiswürdigung sei der Inhalt früherer Urteile gegen die Angeklagten sowie deren Strafregisterauszüge unberücksichtigt geblieben, die in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft hat eine auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht erhoben. Grundlage der Überprüfung auf die Sachrüge sind allein die Urteilsfeststellungen. Das Urteil teilt aber Vorstrafen der Angeklagten nicht mit.



Ende der Entscheidung

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