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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: 3 StR 483/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 346 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 145a Abs. 1 und 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 483/98

vom

28. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1998 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1998, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. März 1998 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Mit Schreiben vom 3. Juli 1998 wendet sich der Angeklagte gegen den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluß des Landgerichts. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 18. September 1998 u.a. ausgeführt:

"Das als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO zu interpretierende Rechtsmittel des Angeklagten ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluß des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Mai 1998 war gemäß § 145 a Abs. 1 und 3 StPO am 22. Juni 1998 wirksam an den Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden. Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO lief somit mit Ablauf des 29.06.1998 ab. Schon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten beim Bundesgerichtshof am 06. Juli 1998 war diese Frist verstrichen. Erst recht war dies der Fall, als das Schreiben am 11. Juli 1998 beim Landgericht Mönchengladbach als dem für die Anbringung des Rechtsmittels zuständigen Gericht einging (vgl. BGHR StPO § 346 Abs. 2 Antrag 1).

Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Beschwerdeführer nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen nahelegen würden, sind nicht ersichtlich.

Daß im vorliegenden Fall keiner der in § 346 Abs. 1 StPO aufgeführten Fälle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfaßter - im übrigen wirksamer - Rechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts somit nicht hätte ergehen dürfen, steht der Wirksamkeit dieses nicht rechtzeitig angefochtenen Beschlusses nicht entgegen."

Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß die vom Angeklagten nachträglich erklärte Revisionsrücknahme keine Wirkung entfalten konnte.

Ende der Entscheidung

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