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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.03.2008
Aktenzeichen: 3 StR 485/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 147
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 485/07

vom 13. März 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Brandstiftung u. a.

zu 2.: Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. März 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 31. Juli 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Der Umstand, dass die Unterzeichnung der Revisionsbegründung bei beiden Pflichtverteidigern jeweils mit Zusätzen versehen ist, die sie als Geschäftsführer bzw. Prokuristen der Rechtsanwaltsgesellschaft, der sie angehören, ausweisen, führt hier nicht zur Unzulässigkeit der Rechtsmittel (§ 345 Abs. 2 StPO); denn aus der Unterzeichnung ergibt sich insgesamt noch hinreichend, dass die beiden Rechtsanwälte die volle Verantwortung für den Inhalt der Schriften (auch) als Verteidiger übernehmen wollten (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 345 Rdn. 16).

2. Die von beiden Beschwerdeführern in gleicher Weise erhobene Rüge der Verletzung von § 147 StPO ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die bezeichneten Videobänder nicht Bestandteile der Akten waren und daher das Akteneinsichtsrecht nicht beeinträchtigt gewesen sein kann. Eine Aufklärungsrüge dahin, dass es das Landgericht unter Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht unterlassen hätte, auf eine Freigabe der Videobänder hinzuwirken, ist - jedenfalls in zulässiger Weise - nicht erhoben.

3. Soweit beide Beschwerdeführer wortgleich rügen, dass das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten B. auch aus der nicht näher belegten Annahme hergeleitet hat, dieser habe in der Vergangenheit an einer Holzfabrik Feuer gelegt, kann im Hinblick auf das Beweisergebnis im Übrigen ein Beruhen des Urteils hierauf - auch soweit es den Mitangeklagten S. betrifft - ausgeschlossen werden.

Ende der Entscheidung

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