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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: 3 StR 495/00 (1)
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 495/00

vom

21. März 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2001 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 29. März 2000 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Nachdem der Angeklagte zunächst über seinen Verteidiger Revision gegen das Urteil des Landgerichts vom 29. März 2000 eingelegt hatte, nahm er das Rechtsmittel mit einem am 1. Dezember 2000 beim Landgericht eingegangenen eigenhändigen Schreiben zurück. Mit einem weiteren Schreiben an das Landgericht vom 7. Dezember 2000 erklärt der Angeklagte nunmehr, daß er seine Revisionsrücknahme zurückziehen wolle, und beantragt, seine Revision "wieder aufzunehmen".

Das Schreiben des Angeklagten vom 7. Dezember 2000 ist als erneute Einlegung der Revision auszulegen, denn der Angeklagte macht nicht geltend, die Rücknahme seines ursprünglichen Rechtsmittels sei unwirksam gewesen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich. Die erneute Revision ist jedoch unzulässig.

Mit seinem am 1. Dezember 2000 beim Landgericht eingegangenen Schreiben hat der Angeklagte die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision wirksam zurückgenommen. Damit ist das Urteil gegen den Angeklagten rechtskräftig geworden. Dem steht nicht entgegen, daß sich die Verfahrensakten zu diesem Zeitpunkt beim Bundesgerichtshof befanden. Denn diese waren dem Senat nur vorlegt worden, weil eine Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag des Mitangeklagten A. zu treffen war. Die Revision des Angeklagten war beim Senat noch nicht anhängig geworden. Das Landgericht war somit weiterhin zuständig, die Rücknahmeerklärung des Angeklagten entgegenzunehmen (vgl. BGHSt 12, 217, 218 f.; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 5 und 6 m.w.Nachw.).

Die Rücknahmeerklärung ist weder widerruflich noch anfechtbar. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum.



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