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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.04.2000
Aktenzeichen: 3 StR 496/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 273
StPO § 274
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
StPO § 154 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 496/99

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 14. April 1999 wird

a) die Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe aufgehoben;

im Umfang der Aufhebung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in 87 Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die (verbleibenden) Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 88 Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.

Der Senat hebt die Verurteilung im Fall B. II. 46 der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des M. ) auf Antrag des Generalbundesanwalts auf.

Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 22. Februar 2000 folgendes ausgeführt:

"Der Verurteilung des Angeklagten im Fall B. II. 46 der Entscheidungsgründe steht entgegen, dass dieser Fall ausweislich des Protokolls (vgl. Bl. 70, 80 PB), welchem insoweit ausschließliche Beweiskraft gemäß §§ 273, 274 StPO zukommt, in dem Hauptverhandlungstermin vom 9. März 1999 nach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung nicht wieder durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 5 StPO - nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs - aufgenommen wurde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 43. Aufl., § 154 Rdnr. 17, 22). Der Ausspruch über die Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten wird durch den Wegfall der für den eingestellten Fall verhängten Einzelstrafe von zwei Monaten nicht berührt. Der Senat wird ausschließen können, dass die Strafkammer bei der Höhe und Anzahl der verbleibenden Strafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte."

Dem schließt sich der Senat an. Mit der Einstellung durch einen Gerichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, zu dessen Beseitigung ein förmlicher Wiederaufnahmebeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO erforderlich ist, der von dem Gericht erlassen werden muß, das das Verfahren eingestellt hat (vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 Rdn. 50, 58, 63 m.w.Nachw.). Einen solchen Beschluß hat das Landgericht nicht erlassen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargestellten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ende der Entscheidung

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