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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: 3 StR 502/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 26 a
StPO § 26 a Abs. 1 Nr. 3
StPO § 44
StPO § 46 Abs. 1
StPO § 55
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 502/07

vom 19. Juni 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 19. Juni 2008 gemäß §§ 44, 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Anträge des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung mehrerer Verfahrensrügen werden zurückgewiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2007 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Die zahlreichen Wiedereinsetzungsgesuche des Angeklagten sind unzulässig. Das Gesetz räumt die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall ein, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO). Eine Fristversäumung liegt hier nicht vor, weil die Revision des Angeklagten von seinen Verteidigern mit der Sachrüge und zahlreichen Verfahrensrügen fristgerecht begründet worden ist (st. Rspr.; vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 1, 3, 7). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer zunächst vom Verteidiger entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht formgerecht vorgetragenen und daher unzulässigen Verfahrensrüge kommt grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. im Einzelnen BGH, Beschl. vom 27. März 2008 - 3 StR 6/08; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

II.

Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge der Verletzung des § 26 a StPO ist unzulässig, weil die Revision den im Ablehnungsbeschluss der Kammer aufgeführten Vermerk vom 19. April 2007 nicht vorträgt. Sie ist darüber hinaus auch unbegründet; denn das Landgericht hat - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben - zu Recht eine Verschleppungsabsicht im Sinne des § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO angenommen.

Zu den Verfahrensrügen, die sich gegen die Ablehnung von Beweisbegehren der Verteidigung wenden, mit denen die Glaubwürdigkeit des Mittäters S. angegriffen werden sollte, weist der Senat darauf hin, dass auf etwaigen Verfahrensfehlern das Urteil nicht beruhen könnte: S. hat sich als Zeuge in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen; im Übrigen hat die Kammer seine Einlassungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren nicht zu Lasten des Angeklagten verwertet.

Ende der Entscheidung

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