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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.03.1999
Aktenzeichen: 3 StR 507/98
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 338 Nr. 5
StPO § 231 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 507/98

vom

17. März 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juli 1998 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5, § 231 Abs. 2 StPO erweist sich als unbegründet. Ihr liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Angeklagte war am achten Hauptverhandlungstag ohne vorhergehende Entschuldigung nicht erschienen. Nachdem auch sein Verteidiger den Grund seines Ausbleibens nicht angeben konnte, begann die Strafkammer ohne den Angeklagten zu verhandeln. Erst später hat sie einen förmlichen Beschluß verkündet, wonach ohne den Angeklagten weiterverhandelt werde, weil seine weitere Anwesenheit nicht erforderlich sei. Während einer kurzen Unterbrechung hat der Verteidiger den Angeklagten telefonisch erreicht und von ihm erfahren, daß ihm nicht bewußt gewesen sei, daß heute ein Termin stattfinde, er habe mit der Fortsetzung erst zu einem späteren Zeitpunkt gerechnet. Der Angeklagte hat auf den Rat seines Verteidigers den Vorsitzenden angerufen, ihm erklärt, daß er den Termin vergessen habe und sich dafür entschuldigt. Die Hauptverhandlung ist sodann mit dem Abschluß der Beweisaufnahme und der Stellung der Schlußvorträge fortgesetzt worden.

Das Vorgehen der Strafkammer verletzt § 231 Abs. 2 StPO nicht. Über den Wortlaut dieser Vorschrift hinaus darf eine unterbrochene Hauptverhandlung nur dann ohne den Angeklagten fortgesetzt werden, wenn dieser ihr eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt hat (BGHSt 37, 249, 251). Eigenmächtiges Handeln liegt danach nicht vor, wenn der Angeklagte einen Fortsetzungstermin etwa verschlafen (BGHR StPO § 231 II Abwesenheit, eigenmächtige 7) oder sich über seinen Zeitpunkt geirrt hat (BGH StV 1981, 393). Dabei obliegt es nicht dem Angeklagten, glaubhaft zu machen, daß sein Ausbleiben nicht auf Eigenmächtigkeit beruht, diese ist ihm vielmehr nachzuweisen (BGHSt 10, 304, 305; 16, 178, 180). Das Revisionsgericht prüft selbständig - gegebenenfalls im Wege des Freibeweises - nach, ob die Eigenmächtigkeit auch noch im Zeitpunkt des Revisionsverfahrens nachgewiesen ist, ohne an die Feststellungen des Tatrichters gebunden zu sein (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 231 Rdn. 25; Schlüchter in SK-StPO 5. Lfg. § 231 Rdn. 42).

Ein ausreichender Nachweis ist zur Überzeugung des Senats geführt. Der Beschluß der Strafkammer über die Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten verhält sich allerdings zur Frage der Eigenmächtigkeit nicht. In den vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des beisitzenden Richters wird die Eigenmächtigkeit jedoch aus dem sonstigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten hergeleitet. Die Strafkammer ist auf Grund mehrerer Indizien zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe diesen Fortsetzungstermin nicht vergessen, sondern bewußt nicht wahrgenommen. Sie hat dabei berücksichtigt, daß er bereits in einem 1994 vor der gleichen Strafkammer anhängigen Verfahren erfolglos versucht hatte, durch die Vorlage privatärztlicher Atteste Verhandlungsunfähigkeit geltend zu machen, um sich auf diese Weise dem Verfahren zu entziehen. Auch im vorliegenden Verfahren hat er dies wiederum versucht, eine amtsärztliche Untersuchung bestätigte jedoch eine Verhandlungsfähigkeit von immerhin sechs Stunden täglich. Darüber hinaus bemühte er sich um eine "Streckung" des Verfahrens, um weitere Schadenswiedergutmachungsleistungen erbringen zu können, da er sich hiervon eine Verbesserung seiner Chancen, ein zweites Mal Strafaussetzung zur Bewährung zu erlangen, versprach. Dem Termin vom 10. Juli 1998 kam dabei besondere Bedeutung zu, weil sich die an sich bis Dezember 1998 geplante Hauptverhandlung auf Grund des zwischenzeitlichen Geständnisses des Angeklagten ihrem Ende näherte, so daß der Zeitfaktor für den Angeklagten drängender wurde. Die Einschätzung der Strafkammer, der Angeklagte habe den Termin bewußt "platzen" lassen, um einerseits Zeit zu gewinnen und andererseits seinen geschäftlichen Belangen ungestört nachgehen zu können, wird durch die von seinem Verteidiger im Beweisantrag vom 1. Juli 1998 abgegebene Charakteristik des Angeklagten nachdrücklich bestätigt. Darin wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis einer narzistischen Persönlichkeitsstörung beantragt und u.a. damit begründet, der Angeklagte sehe nur seine eigenen Ziele, halte Termine mit seinem Verteidiger nicht ein, beschaffe erforderliche Unterlagen nicht, leiste keine ausreichenden Schadenswiedergutmachung und ziehe es stattdessen regelmäßig vor, seiner Arbeit in Buxtehude nachzugehen. Es sei der Eindruck entstanden, der Angeklagte meine, er könne seine Arbeit erhalten und Strafhaft vermeiden, wenn er nur den Prozeß ignoriere und die Arbeit intensiviere.

Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach Hinweis seines Verteidigers den Vorsitzenden angerufen und sich auf ein Vergessen berufen hat, und daß er durch sein späteres Geständnis zu einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens beigetragen hat. Denn dieses Verhalten ist auch damit zu erklären, daß der Angeklagte bemüht sein mußte, eine Invollzugsetzung des Haftbefehls zu vermeiden und seine Chancen auf eine Strafaussetzung zur Bewährung zu wahren. Daß er sich auch gegenüber seinem Verteidiger bei dessen Telefonanruf auf einen Terminsirrtum berufen hat, belegt die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung angesichts der vom Verteidiger geschilderten Probleme mit der Einhaltung eigener Termine nicht. Die hierbei gezeigte "überraschte, ängstlich verwirrte" Reaktion ist auch vom Verteidiger auf die Furcht, der Haftbefehl könne wieder vollzogen werden, bezogen worden.

Durch die vom Revisionsgericht vorgenommene Prüfung ist somit die Überzeugung des Tatgerichts nicht erschüttert worden und der Beurteilung zugrundezulegen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1979, 281). Auf die Frage, ob der Angeklagte nach dem Hinweis auf seine Säumnis noch rechtzeitig zum Termin hätte erscheinen können (so die Revisionsbegründung vom 18. September 1998 S. 23) oder ob ihm das wegen der Verkehrsanbindung nicht möglich gewesen wäre (so andererseits die Stellungnahme des Revisionsverteidigers vom 16. Oktober 1998 S. 3 f.), kommt es daher nicht an.

2. Die Rüge, die Voraussetzungen einer Verfahrensverzögerung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hätten im Strengbeweisverfahren geprüft werden müssen, ist unbegründet. Da es sich um die Feststellungen zu einer Verfahrensfrage handelt, genügt das Freibeweisverfahren, sofern die Verfahrenstatsachen nicht ohnehin schon gerichtsbekannt sind (BGHR StGB § 46 II Verfahrensverzögerung 11). Daß die Strafkammer einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat, ist ohne Belang, da die Dauer des Verfahrens hier nicht unangemessen lang war. Hierbei kommt es auf den gesamten Zeitraum von der Kenntnis des Beschuldigten von den Ermittlungen bis zum rechtskräftigen Abschluß an, wobei Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (BVerfG NJW 1992, 2472). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnittes führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (BGH, Beschl. vom 4. Januar 1999 - 3 StR 597/98, zum Abdruck in BGHR MRK Art. 6 I 1 Verfahrensverzögerung bestimmt). Die Gesamtdauer zwischen der Festnahme des Angeklagten, die auch das Ende der Tatserie bedeutete, und dem mit diesem Beschluß rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens von dreieinhalb Jahren ist angesichts von über 2.500 bekanntgewordenen Geschädigten nicht unangemessen, zumal das frühe pauschale Geständnis des Angeklagten im Dezember 1995 später nur als "taktisch" bezeichnet worden ist, was der Strafkammer Anlaß geben mußte, eine Verhandlungsdauer von über einem halben Jahr einzuplanen. Durch diese "Taktik" hat der Angeklagte somit zur Verzögerung selbst beigetragen.

Ende der Entscheidung

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