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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 23.05.2002
Aktenzeichen: 3 StR 513/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 20
StGB § 21
StGB § 39
StGB § 306 b Abs. 2 Nr. 1
StPO § 267 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 StR 513/01

vom

23. Mai 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. Oktober 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,

b) im Fall II. 3 der Urteilsgründe,

c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten,

d) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer "Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Wochen" und wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklagten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und vom Vorwurf der schweren Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Brandstiftung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufhebung der Freisprüche, im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Freisprüche des Angeklagten

1. a) Mit dem unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fall 3 der Anklageschrift vom 15. Februar 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB) zur Last gelegt. Er soll am 13. November 2000 gegen 16.50 Uhr das Wohn- und Geschäftshaus M. ring 15 in L. in Brand gesetzt haben. Nach den getroffenen Feststellungen entstanden im Hochparterre an den Türen und Türzargen der mittleren und linksseitig gelegenen Wohnungstüren Brandzehrungen. Infolge einer starken Rauchentwicklung erlitten eine Mieterin und ihr 17 Monate alter Sohn Rauchgasvergiftungen, wobei für das Kind Lebensgefahr bestand. Sämtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit im Haus aufhielten, mußten wegen der starken Rauchentwicklung über Drehleitern aus den Fenstern und über das Dach gerettet werden.

Die Strafkammer hat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen können, daß der Angeklagte der Täter war. Zwar habe er kurz vor dem Ausbruch des Feuers einen Brand im Haus M. ring 8 gelegt; auch habe es im engen zeitlichen Zusammenhang im Haus M. ring 15 einen Vorfall gegeben, den der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung als kränkende Zurücksetzung habe empfinden können. Der Angeklagte sei aber, nachdem er die in dem Anwesen sich befindlichen Büroräume einer Rechtsanwältin verlassen hätte, kurz vor Entstehung des Brandes weder im Haus noch in dessen Nähe gesehen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß er sich aus dem Haus zunächst entfernt oder sich vorübergehend im Haus verborgen habe.

b) Nach den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fällen 1 und 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten schwere Brandstiftung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll am 30. März 2001 gegen 20.55 Uhr im Mehrfamilienhaus H. straße 92 in L. einen Brand gelegt haben. Nach den Feststellungen griff das Feuer auf eine Holzvertäfelung an der Wand über. Der Brand konnte von der Feuerwehr gelöscht werden, bevor größerer Gebäudeschaden entstand. Weiterhin soll der Angeklagte am selben Abend gegen 22.52 Uhr im leerstehenden Mehrfamilienhaus H. straße 90 einen Gegenstand angezündet haben. Nach den Feststellungen schlugen die Flammen hoch bis zum Dachstuhl und griffen auch auf das benachbarte bewohnte Mehrfamilienhaus H. straße 88 über. Das Haus H. straße 90 wurde durch das Feuer vollständig zerstört.

Auch in diesen Fällen hat sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten nicht überzeugen können. Zwar habe er sich am Tatabend in der Umgebung der Brandorte aufgehalten. Er sei aber zu den jeweiligen Zeitpunkten der Brandlegung nicht an den Tatorten gesehen worden. Der allgemeine Hinweis darauf, daß der Angeklagte in der Nähe gewesen sei, wenn es in der letzten Zeit in L. gebrannt habe, reiche für den Nachweis der Täterschaft nicht aus. Beim Angeklagten seien auch keine Motive für die Taten erkennbar.

2. Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10). Wird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der Tatrichter im Urteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen, die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revisionsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.

Das Urteil teilt nicht mit, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen hat und welche Beweisanzeichen jeweils für und gegen ihn sprechen. Es fehlt schon eine umfassende Beweiswürdigung, die dem Revisionsgericht erst die Überprüfung ermöglicht, ob die Freisprüche auf rechtlich fehlerfreien Erwägungen beruhen, insbesondere ob der Tatrichter den Sachverhalt erschöpfend gewürdigt und an die Überzeugungsbildung keine zu hohen Anforderungen gestellt hat.

Außerdem setzt sich das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung nicht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, unzureichende 1). Denn das Urteil läßt eine Würdigung aller dem Angeklagten zur Last gelegten Taten - einschließlich der rechtskräftig abgeurteilten - unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner einschlägigen Vorstrafe wegen schwerer Brandstiftung aus dem Jahre 1992 vermissen. Das Landgericht setzt sich vor allem nicht mit dem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz auseinander, daß er an den Tagen, an denen es in den Häusern M. -ring 15 und H. straße 92 brannte, vorher mit jeweils einem Hausbewohner eine Meinungsverschiedenheit oder einen Streit hatte, und den Fällen der Verurteilung jeweils eine vergleichbare Situation vorausgegangen ist.

Das Urteil ist widersprüchlich, soweit die Kammer feststellt, für die Taten vom 30. März 2001 seien keine Motive erkennbar, da sie von einem Streit des Angeklagten mit einem Bewohner des Hauses H. straße 92 am Nachmittag des Tattages ausgeht und eine vorangegangene Auseinandersetzung bei den Taten, wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat, jeweils als Motiv für das Anzünden von Gegenständen angesehen hat.

Durch die Aufhebung der Freisprüche werden sowohl die Entschädigungsentscheidung als auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.

II. Fall II. 3 der Urteilsgründe

1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in einer in der zweiten Etage eines Wohnhauses sich befindlichen Wohnung zusammen mit zwei Bekannten Bier. Nachdem diese ihn von einem Spiel ausgeschlossen hatten, entfernte sich der Angeklagte. Aus Verärgerung - wie auch in anderen rechtskräftig festgestellten Fällen - zündete er gegen 2.11 Uhr nachts im ersten Stock einen Pappkarton an und verließ anschließend das Haus. Die Holzplatte des Tisches, auf dem der brennende Pappkarton stand, und eine Ecke eines Umzugskartons, der sich zwischen dem Tisch und der hölzernen Trennwand zu einer Wohnung befand, gerieten in Brand; der hinter dem verbrannten Teil des Umzugskartons liegende Bereich der Trennwand verrußte. Der Brand konnte bald gelöscht werden, da ihn ein Hausbewohner bemerkt hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verurteilt. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat es sich nicht überzeugen können und von einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung abgesehen, weil es keine Umstände gebe, die den sicheren Schluß darauf zuließen, der Angeklagte habe mit einer weiteren Ausbreitung des Feuers gerechnet und dies billigend in Kauf genommen. Wegen der brennbaren Materialien, die sich neben dem angezündeten Pappkarton befunden hätten, sowie der Tatzeit, zu der mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes nicht habe gerechnet werden können, sei zwar ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude möglich gewesen. Es stehe aber nicht fest, daß der Angeklagte derartige Überlegungen angestellt habe.

2. Die Verneinung des bedingten Brandstiftungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem leugnenden Angeklagten können innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen seines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem äußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu besorgen, daß dies der Strafkammer nicht bewußt war und sie von überspannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausging.

Angesichts der Brandlegung aus Verärgerung und der unmittelbaren Brandgefahr für die hölzerne Trennwand deutet das äußere Tatgeschehen darauf hin, daß der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf das Gebäude gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Rahmen der Strafzumessung geht die Strafkammer selbst davon aus, daß die Tat besonders gefährlich war und der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf Gebäudeteile habe rechnen müssen (UA S. 19). Eine Billigung solcher Tatfolgen durch den Angeklagten liegt schon deshalb nahe, weil er sich unmittelbar nach dem Anzünden des Pappkartons entfernte ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können und es deshalb dem Zufall überließ, ob das Feuer auf das Gebäude übergreifen wird oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Umstände, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen könnten, hat das Landgericht nicht erörtert. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sich der Angeklagte über die sich jedermann aufdrängenden möglichen Tatfolgen keine Gedanken gemacht hat, liegt unter den geschilderten objektiven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Anknüpfungspunkte (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 6).

Außerdem läßt die Beweiswürdigung die für die Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtschau aller objektiver und subjektiver Umstände vermissen (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Sie befaßt sich vor allem nicht mit der Persönlichkeit des Angeklagten, der einschlägig vorbestraft ist und vielfältige Erfahrungen mit dem Legen von Bränden hat.

III. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

1. Nach den Feststellungen war das Hemmungsvermögen des seit vielen Jahren alkoholabhängigen Angeklagten (UA S. 5), der regelmäßig große Mengen Alkohol zu sich nimmt (UA S. 15), bei Begehung der Taten II. 1 und 3 der Urteilsgründe alkoholbedingt erheblich vermindert (UA S. 15, 17). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit der Begründung abgelehnt, es fehle eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg. Nach den Urteilsausführungen leidet der Angeklagte an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung. Er sei unbeteiligt gegenüber den Gefühlen seiner Mitmenschen, unfähig, Schuldbewußtsein zu erleben und aus Erfahrungen zu lernen, er mißachte soziale Normregeln und Verpflichtungen, sei andauernd reizbar und könne keine reifen Konfliktlösungsstrategien entwickeln. Diese Persönlichkeitsstörung führe dazu, daß er sich schon in alltäglichen Situationen zurückgesetzt und gekränkt fühle und sein eigenes Verhalten als berechtigte Reaktion auf das Tun anderer empfinde. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Persönlichkeitsstörung hat die sachverständig beratene Strafkammer abgesehen, weil diese in ihrem Gewicht nicht einer krankhaften seelischen Störung entspreche.

2. Die sehr knappe Begründung, mit der die Strafkammer eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie hat nicht erkennbar bedacht, daß in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht durch einen länger andauernden Zustand, sondern erst durch den aktuell hinzutretenden Genuß von Alkohol herbeigeführt worden ist, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u. a. dann in Betracht kommt, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund eines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein - in seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, auch wenn dieser die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 339).

Insbesondere die nicht fernliegende Möglichkeit, daß die - allerdings nur pauschal - festgestellte jahrelange Alkoholabhängigkeit des Angeklagten als krankhaft anzusehen ist, hätte in dem Urteil erörtert werden müssen. Zudem lassen die Urteilsausführungen eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob die festgestellte Persönlichkeitsstörung als eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist, die für das Entstehen der Alkoholsucht ursächlich war oder deren Fortbestehen bedingt. Auch kann der Senat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persönlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleichkommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In die dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten einzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 24). Daß die Strafkammer eine solche umfassende Betrachtung vorgenommen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.

IV. Im übrigen gibt die rechtskräftig verhängte "Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Wochen" Anlaß zu dem Hinweis, daß gemäß § 39 StGB eine Freiheitsstrafe ab einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemessen ist.

Ende der Entscheidung

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